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BFH, 25.02.1992 - VII K 12/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verbindliche Zolltarifauskunft über ohne Zusatz von Zucker hergestellte getrocknete und gewürfelte Ananas und Papaya
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BB 1992, 1417
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 26.02.1991 - VII K 7/90
Auslegung des in der Position 2007 des Gemeinsamen Zolltarifs (KN) enthaltenen …
Auszug aus BFH, 25.02.1992 - VII K 12/91
Eine solche Entscheidung müßte jedoch der Tarifgesetzgeber treffen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. Februar 1991 VII K 7/90, BFH/NV 1991, 854 - Fruchtaufstriche - mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -). - EuGH, 18.04.1991 - C-324/89
Nordgetränke / Hauptzollamt Hamburg-Ericus
Auszug aus BFH, 25.02.1992 - VII K 12/91
Da die Position 2006 ausscheidet, können die Waren nur in die Position 2008 eingereiht werden, die als Auffangposition alle anderweit weder genannten noch inbegriffenen Früchte erfaßt, die in "anderer Weise" zubereitet oder haltbar gemacht worden sind (EuGH, Urteil vom 18. April 1991 Rs. C-324/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 562 - Aprikosenpüree - zu der der Position 2008 entsprechenden früheren Zolltarifnr. 20.06;… ErlHS zu Position 2008 Rz. 01.0), hier anders als in Position 2006 vorgesehen (Beschaffenheit mit Zucker haltbar gemachter Früchte). - BFH, 12.08.1986 - VII K 14/85
Auszug aus BFH, 25.02.1992 - VII K 12/91
Ein entsprechender Verpflichtungsantrag ist jedenfalls dann möglich, wenn bereits im Verwaltungsverfahren Zolltarifauskünfte mit Zuordnung der zu tarifierenden Ware zu einer bestimmten Tarifstelle begehrt worden sind (Senat, Urteil vom 12. August 1986 VII K 14/85, BFHE 147, 557, m. w. N.).
- FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 53/07
Einreihung von Aloe Vera Filets - Erkennbarkeit des Irrtums der Zollbehörde bei …
2008 ist eine Auffangposition (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 1992 VII K 12/91, BFH/NV 1992, 849 m. w. N.), die die streitgegenständliche Ware umfasst (siehe unten 6) und hier zum Tragen kommt, weil eine Einreihung der Ware unter andere Positionen nicht in Betracht kommt (3-5).